Corona-Notfallverordnung beschlossen - Die Maßnahmen im Überblick

Die Sächsische Staatsregierung hat eine Corona-Notfallverordnung beschlossen, die am 22. November 2021 in Kraft tritt und bis zum 12. Dezember 2021 gilt. Die hohen Infektionszahlen und die wachsende Auslastung der sächsischen Krankenhäuser machen es nötig, dass wir unsere Kontakte im Freistaat Sachsen stark und effektiv reduzieren. Demnach hat die Staatsregierung entscheidende Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie beschlossen und verschärft, die an dieser Stelle für Sie kurz zusammengefasst sind.

Privater Bereich
- 1+1 Regelung – Private Zusammenkünfte sind nur zwischen einem Hausstand und einer weiteren Person zulässig, Ausnahme: Geimpfte, Genesene und Kinder unter 16 Jahren
- Ausgangsbeschränkung ab 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages für Hotspot-Landkreise und kreisfreie Städte bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 1.000
- Alkoholverbot im gesamten öffentlichen Raum

Gastronomie, Kultur und Tourismus
- Zutritt zur Gastronomie unter 2G-Regelung von 6 Uhr bis 20 Uhr möglich.
- Übernachtungsangebote sind nicht möglich, Ausnahme: Dienstreisen, »soziale Zwecke« mit 3G-Regelung.
- Kulturangebote (z.B. Kinos und Theater) sind geschlossen, Ausnahme: Bibliotheken, Tierparks und Zoos im Außenbereich.
- Gottesdienste und andere Treffen von Kirchen und Religionsgemeinschaften sind mit 3G-Regelung möglich.
- Veranstaltungen und Feste sind untersagt, Weihnachtsmärkte werden abgesagt.
- Diskotheken, Bars und Clubs werden geschlossen.
- Touristische Bahn- und Busfahrten sind untersagt, Ausnahme: Linienverkehr im ÖPNV.

Schulen und Bildung
- Schulen und Kindertageseinrichtungen bleiben weiterhin geöffnet.
- Kita- und Grundschulbereich – eingeschränkter Regelbetrieb ab 29. November 2021 – geschlossene Gruppen und verkürzte Öffnungzeiten (Kita).
- Weiterführende Schulen – Aufhebung der Schulpflicht, kein Anspruch auf Beschulung, Absage außerschulischer Aktivitäten wie z.B. Klassenfahrten.
- Hochschulen – 3G-Regelung für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen.
- Aus- und Fortbildungsbereich – grundsätzlich geschlossen inklusive Tanz-, Musik- und Kunstschulen und Volkshochschulen – Angebote für Kinder bis 16 Jahre inklusive Betreuer unter 3G-Regelung bleiben möglich.

Handel und körpernahe Dienstleistungen
- Zutritt zum Einzelhandel nur mit 2G-Regelung von 6 Uhr bis 20 Uhr möglich – Bau- und Gartenmärkte sind darin eingeschlossen.
- Handel im Bereich der Grundversorgung  (beispielsweise Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Apotheken) bleibt uneingeschränkt möglich.
- Körpernahe Dienstleistungen sind nicht möglich, Friseure dürfen unter 2G-Regelung öffnen.

Arbeit und ÖPNV
- Homeoffice-Pflicht für Arbeitnehmer, die ihre Arbeit von zu Hause erledigen können.
- FFP2-Maskenpflicht im Bus- und Bahnverkehr.

Sport und Erholung
- Profisport kann unter 3G-Regelung für Sportler ohne Zuschauer stattfinden.
- Breitensport ist nur als Vereinssport für Kinder unter 16 Jahren möglich, die Betreuungsperson unterliegt der 3G-Regelung, ein Spielbetrieb kann dabei ohne Zuschauer stattinden.
- Rehasport und medizinischer Sport bleibt möglich.
- Bäder und Saunen sind geschlossen.

Weitere Bereiche
- Versammlungen sind ortsfest und mit bis zu 10 Personen möglich.
- Messen sind nicht möglich.
- Fahrschulen mit 2G-Regelung für Fahrschüler und 3G-Regelung für Ausbilder.
- Reisebüros, Versicherungsagenturen und ähnliche Einrichtungen sind für Besucherverkehr geschlossen.
- Spielhallen und Wettannahmestellen sind für Besucherverkehr geschlossen.
- Partei- und Gremiensitzungen und dienstliche Veranstaltungen von staatlichen Stellen mit 3G-Regelung möglich.

Quelle Text und Bild: Sächsische Staatsregierung / https://www.coronavirus.sachsen.de/wir-gegen-corona-8251.html

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Ab 24. November gelten die folgenden Einschränkungen im Landkreis Zwickau: