Kommunale Wärmeplanung wird derzeit erstellt

Verwaltung will damit Planungs- und Investitionssicherheit für alle Handelnden in der Stadt schaffen

Derzeit erstellt die Stadt Limbach-Oberfrohna eine kommunale Wärmeplanung. Hierfür konnte die KEM Kommunalentwicklung Mitteldeutschland GmbH (KEM) als Dienstleister gewonnen werden. Am 6. November fand die Auftaktveranstaltung mit den Planungsbüros KEM und Mellon Gesellschaft für nachhaltige Infrastruktur mbH statt. Der kommunale Wärmeplan wird für Limbach-Oberfrohna in den nächsten Monaten mit vielen Akteuren aus Wohnungswirtschaft, Versorgungsunternehmen, Schornsteinfegern und Unternehmen erarbeitet. 

Um was geht es eigentlich?
Ein kommunaler Wärmeplan ist das zentrale Werkzeug, um unsere Wärmeversorgung langfristig zu planen, zu gestalten und zielgerichtet umzusetzen. Jede Kommune entwickelt dabei ihren eigenen Weg zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung und Gebäudebestand, der die jeweilige Situation und Potenziale vor Ort bestmöglich berücksichtigt.

Für Limbach-Oberfrohna soll die kommunale Wärmeplanung vor allem zwei Fragen beantworten:

•  Welche ist die kosteneffizienteste Lösung für eine klimaneutrale Wärmeversorgung bis zu unserem Zieljahr?

•  Und mit welchen konkreten Maßnahmen können wir diesen Zustand erreichen?

So schaffen wir mit unserem kommunalen Wärmeplan Planungs- und Investitionssicherheit für alle Handelnden in unserer Stadt.

Daher ist es uns als Kommune wichtig, die zentralen Akteure frühzeitig einzubeziehen, sei es durch Informationen oder durch die Einladung zur Teilnahme an einer Projektgruppe (sogenannte Steuerungsgruppe). Denn wir sind uns sicher, dass eine erfolgreiche Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung nur gelingen kann und wird, wenn sie als Gemeinschaftsprojekt verstanden und akzeptiert wird.

Zentrale Akteure sind: aktuelle und zukünftige Strom-, Gas- und Wärmenetzbetreiber und Wärmelieferanten, z.B. Agrargenossenschaften, Bürgergenossenschaften, lokale Wohnungsunternehmen und -genossenschaften mit einer Vielzahl an Gebäuden und deren Vereine, lokale und lokal ansässige Industrie- und Gewerbe-, Handel- sowie Dienstleistungsbetriebe, die für den Wärmebedarf als auch für die Bereitstellung von unvermeidbarer Abwärme eine Rolle spielen.

Mehr zum Thema erfahren Sie in den beiden Präsentationen beziehungsweise den untenstehenden Fragen & Antworten:

Der Wärmeplan ist eine kommunale Strategie, die eine langfristige Ausrichtung der Wärmeversorgung hin zur Treibhausgasneutralität bis 2045 vorgibt.

Ziel ist es, Versorgungsvorschläge unter Berücksichtigung von erneuerbaren Energien und Abwärme zu entwickeln und dabei bestehende Effizienzpotenziale, wie Energieeinsparungen durch Gebäudesanierungen, zu nutzen.

Diese Vorschläge sollen später konkret von Wärmenetzbetreibern, Energieversorgern und der Kommune umgesetzt werden, wobei Versorgungs-sicherheit, Bezahlbarkeit und Zuverlässigkeit im Vordergrund stehen.

Die Wärmeplanung soll Privathaushalten, Betreibern von Wärme-, Gas- und Stromnetzen, Gebäudeeigentümern und -besitzern sowie Gewerbe- und Industriebetrieben Planungs- und Investitionssicherheit bieten.

Zudem sollen Anreize für notwendige Investitionen in eine Wärmeversorgung auf Basis erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme geschaffen werden.

 

Seit dem 1. Januar 2024 ist das Gesetz zur Kommunalen Wärmeplanung WPG in Kraft. Das Gesetz verpflichtet Wärmepläne zu erstellen für Kommunen:

·        < 100.000 EW bis 30. Juni 2026;

·        > 100.000 EW bis 30. Juni 2028

Zuvor müssen die Bundesländer, wie durch das Wärmeplanungsgesetz (WPG) vorgesehen, ein Landesgesetz zur Wärmeplanung erlassen.

Kommunen konnten sich bis zum 31.12.2023 um Fördermittel für die Erstellung eines Kommunalen Wärmeplans bewerben.

Dies hat folgende Vorteile:

·        Hohe Fördermittel (zwischen 90-100% Zuschuss) aus der Kommunalrichtlinie KRL des Bundes

·        Verfügbarkeit von Dienstleistern, die mit Erstellung beauftragt werden

·        Frühzeitige Klarheit über zukünftige Wärme-versorgungsoptionen Vorreiter für die Einwerbung von weiteren Fördermitteln.

Wärmepläne, die nach KRL erstellt werden haben Bestandsschutz, wenn eine wesentliche Vergleichbarkeit mit dem WPG besteht. § 5 Abs. 2 WPG führt weiter aus, dass eine Vergleichbarkeit dann gegeben ist, wenn der Wärmeplan Gegenstand einer Förderung aus Mitteln des Bundes war.
Zudem besteht nach § 25 WPG eine Fortschreibungspflicht, die alle 5 Jahre zu überprüfen ist. Der Wärmeplan ist also kein statisches, sondern ein dynamisches und lebendiges Planungsdokument für die Kommune.

Die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat durch Pressemitteilung vom 11. Januar 2024 erklärt:

"Seit dem 1. Januar 2024 ist das Gesetz zur Kommunalen Wärmeplanung in Kraft. Erstmals werden damit alle Städte und Gemeinden in Deutschland eine lokale Wärmeplanung bekommen. Als Bund unterstützen wir sie bei den Planungskosten bis 2028 mit insgesamt 500 Millionen Euro. Das Geld soll unbürokratisch und schnell in den Kommunen ankommen, weshalb wir es den Ländern über erhöhte Anteile an der Umsatzsteuer zukommen lassen. Das Geld steht den Landeshaushalten damit direkt zur Verfügung. Ermöglicht wird dies durch eine Änderung im Finanzausgleichsgesetz. Der Bund wird damit sicherstellen, dass die Länder die Gelder 2024 in ihren Haushalten verbuchen können.”

Im WPG wird von einem einmaligen Erfüllungsaufwand bis zum Jahr 2028 (Implementierungsphase) für die Verwaltung in Höhe von 535 Mio. Euro ausgegangen. Für die Fortschreibung ab 2029 soll der laufende Erfüllungsaufwand für die Verwaltung 38 Mio. Euro p. a. betragen.

Zuvor müssen die Bundesländer, wie durch das Wärmeplanungsgesetz (WPG) vorgesehen, ein Landesgesetz zur Wärmeplanung erlassen.

Nein. Die Wärmeplanung ist eine rechtlich unverbindliche, strategische Fachplanung, deren Ergebnisse nicht verpflichtend sind, sondern einen empfehlenden Charakter haben.

Die Wärmeplanung ist eine strategische Planung. Die Ergebnisse der Wärmeplanung sind rechtlich nicht verbindlich. Ein Anspruch auf eine bestimmte Versorgung besteht nach dem Wärmeplanungsgesetz nicht.

Für die Erstellung der kommunale Wärmeplanung in Limbach-Oberfrohna ist laut Förderung der Zeitraum von 12 bis 18 Monaten vorgesehen.

Der kommunale Wärmeplan ist dynamisch und muss an neue Anforderungen, wirtschaftlich verfügbare Technologien angepasst und wird alle fünf Jahre aktualisiert werden, bis die Wärmeversorgung der Kommune vollständig dekarbonisiert und klimaneutral ist. Seine Ergebnisse und Maßnahmenvorschläge dienen den politischen Gremien der Kommune und der Kommunalverwaltung als Grundlage für die zukünftige Gebiets- und Energieplanung. Während des gesamten Prozesses gilt es, die Inhalte anderer Vorhaben der Kommune, etwa die der Bauleit- oder Regionalplanung, zu berücksichtigen.

Am 1. Januar 2024 treten gleichzeitig mit dem Wärmeplanungsgesetz Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft. Das GEG befasst sich in Abgrenzung zum WPG nicht mit dem Thema Planung und den Anforderungen an Wärmenetze, sondern enthält konkrete Vorgaben für Heizungsanlagen in Gebäuden.

Durch die Wärmeplanung wird es Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, sich bei der Entscheidung für eine klimafreundliche Heizung an den Inhalten der Wärmepläne zu orientieren.

Die Reglungen des GEG treten nur dann eher in Kraft, wenn sich die Kommune entschließt ein Gebiet für eine bestimmte Nutzung eines Energieträgers per Satzung festzulegen, z.B. Anschlussgebiet für Fernwärme.

Auf diese Ausweisungsentscheidung – und nicht auf den Wärmeplan – nimmt das GEG Bezug (§ 71 Absatz 8 Satz 3 sowie § 71k Absatz 1 Nummer 1 GEG).

Die Benennung von Gebieten im Wärmeplan ist nicht ausreichend, um das GEG eher in Kraft zu setzen, ebenso wenig wie der Beschluss des Plans im Stadtrat

Die Wärmeplanung umfasst das gesamte Stadtgebiet mit allen Ortsteilen.
Davon werden zwei bis drei näher zu untersuchende Bereiche, sogenannte Fokusgebiete ausgewählt.

Die Fokusgebiete werden nur ausgewählt, wenn es sich um eine Förderung zur Wärmeplanung nach Kommunalrichtlinie handelt

Hohe Energiedichten
Verknüpftes Gebiet mit kommunalem Entwicklungsfokus
Angrenzen an vorhandene Wärmnetze
Besondere Entwicklungspotenziale / Herausforderungen
Räumlich nahe EE-Potenziale und Abwärme
Technische Analysen / Empfehlung DL
 

Beispiele für mögliche Fokusgebiete sind Innenstadt-bereiche mit dichter Bebauung und hohen Anforderungen an den Denkmalschutz, Mehrfamilienhaussiedlungen oder Gewerbegebiete.

Die Auswahl der Fokusgebiete erfolgt in Abstimmung mit der Steuerungsgruppe sowie der Bewertung der aktuellen und perspektivischen Netzinfrastruktur in engem Austausch mit den Netzbetreibern.

Laut § 13 WPG umfasst die Wärmeplanung die Schritte die Eignungsprüfung (§ 14),  Bestandsanalyse (§ 15), Potenzialanalyse (§ 16), Entwicklung und Beschreibung eines Zielszenarios (§ 17), Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete (§ 18), Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr (§ 19) und die Entwicklung einer Umsetzungsstrategie mit konkreten Umsetzungsmaßnahmen, (§ 20). Zuvor muss in der Kommune ein Beschluss/Entscheidung über die Durchführung der Wärmeplanung ergehen.

Für vor 2024 eingebaute Gasbrennwerttechnik gilt: Bestehende Heizungsanlagen können weiterhin betrieben werden. Das gilt auch, wenn sie kaputtgehen und sich noch reparieren lassen.

Im Übergangszeitraum von 2024 bis Mitte 2028 können Sie auch noch neue Gasbrennwertthermen einbauen. ABER: Wer diese Gastherme in Betrieb nimmt und fortlaufend monovalent betreiben will muss sicherstellen, dass diese den steigenden Mindestanteilen erneuerbarer Energien gerecht wird (ab 2029 mit >15%-Anteil, ab 2035 mit >30%-Anteil, ab 2040 mit >60%-Anteil) mit künftigen Heizgas-Beimischungen aus Biogas oder Wasserstoff (H2-ready). Gasthermen die aktuell im Markt angeboten werden sind laut Hersteller 30% H2-ready, dürfen also bis 2040 betrieben werden.

Nein. Die Fertigstellung der Wärmeplanung vor 2028 führt nicht automatisch zu einem früheren Inkrafttreten der Vorgaben aus dem GEG.

 

Die GEG-Regelungen würden erst in Kraft treten, wenn die Stadt ein entsprechendes Versorgungsgebiet offiziell ausweist, und nicht nur im Wärmeplan definiert. Einer solchen Ausweisung eines Wärmeversorgungsgebiet müsste der Stadtrat zustimmen, bspw. durch Erlass einer entsprechenden Satzung. Es bestehen keine dahingehenden Bestrebungen, sodass die gesetzlichen Regelungen und Fristen des GEG unverändert gelten.

Mit dem kommunalen Wärmeplan entsteht keine Pflicht für Gebäudeeigentümer oder Unternehmen bezüglich der Nutzung bestimmter Energie- und Wärmequellen.

Die Wärmeplanung schafft Transparenz darüber welche treibhausgasneutrale Energiequelle perspektivisch im Gemeindegebiet am besten verfügbar sein wird. So wird an dem zu erstellenden Wärmeplan etwa abzulesen sein, ob in Bereichen Fernwärme verfügbar oder deren Ausbau vorgesehen ist, ob Voraussetzungen für die Errichtung von Nahwärmenetzen bestehen oder welche Umweltwärme-quellen wie etwa Geothermie vorhanden sind.

Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken können somit besser planen, welche Investitionen in die Energieversorgung zu welchem Zeitpunkt die für sie wirtschaftlichste ist und welche Technologien genutzt werden können.

Mieterinnen und Mieter haben mit der Wärmeplanung einen Überblick darüber wann ein Umstieg auf eine klimaneutrale Versorgung in Quartier, der Straße, Wohngebäude stattfinden kann.

Gebiete in der Kommune die zunächst nicht für eine Wärmenetzlösung in Frage kommen werden als dezentrales Versorgungsgebiet bestimmt. Gebäude in diesem Gebiet werden in der Regel aktuell durch eine eigene dezentrale Gas- oder Ölheizung versorgt.

Zukünftig kann hier eine Wärmepumpe eine mögliche Lösung sein. Als Voraussetzung muss dafür ein Anschluss an ein ausgebautes Stromnetz möglich sein, denn Wärmepumpen führen in Haushalten zu einem erhöhten Stromverbrauch. Zudem spielt der energetische Zustand des Gebäudes eine Rolle. Wenn ein Haus mehr als 150 kWh/m²*a benötigt, sollte das Gebäude vor einem Einbau einer Luft-Wasser-Wärmepumpe thermisch saniert werden, damit die WP effizient läuft.

Wärmepumpen sind im Grundsatz überall nutzbar, wo das Stromnetz entsprechend ausgebaut ist. Trotz dezentraler PV-Anlagen auf den einzelnen Gebäuden ist bei einer großflächigen Umstellung der Wärmeversorgung auf Wärmepumpen ein erheblicher Ausbau des Stromnetzes erforderlich.

Ab dem 1. Januar 2024 erhöhen die Netzbetreiber die Netzentgelte von derzeit 3,12 Cent je Kilowattstunde auf 6,43 Cent, was zu höheren Endkundenpreisen führt.

 

Die Wärmeplanung ist technologieoffen und setzt die Vorgaben nach Wärmeplanungsgesetz und Gebäudeenergiegesetz um. Dennoch wird der erste Wärmeplan nicht für jedes Gebäude bereits eine Lösung enthalten.

Der Wärmeplan prüft andere lokal verfügbare Technologien und Potenziale. So werden alle Arten von Umweltwärme, wie beispielsweise Abwasserwärme oder industrielle Abwärme mit untersucht. Die Umstellung des Erdgasnetzes auf die punktuelle Nutzung von Wasserstoff könnte eine Ergänzung sein.

Diese Möglichkeiten stehen per se zur Verfügung:

·        Anschluss an ein Wärmenetz – Wärmenetzbetreiber müssen ihre Wärmeerzeugung bis 2045 vollständig auf Erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme umstellen

·        Elektrische Wärmepumpe – diese nutzt zum großen Teil Wärme aus der Umgebung, also aus Erde, Wasser oder Luft; der benötigte Strom wird schrittweise klimaneutral

·        Biomasseheizung – z. B. Pellets, Holz, Hackschnitzel

·        Stromdirektheizung – nur in sehr gut gedämmten Gebäuden, da sonst hohe Betriebskosten drohen

·        Heizung auf der Basis von Solarthermie – wenn sie den Wärmebedarf des Gebäudes komplett deckt

·        Wärmepumpen- und Solarthermie-Hybridheizung, die hauptsächlich mit Erneuerbaren Energien (mind. 65%) und anteilig z. B. mit fossilen Brennstoffen betrieben wird

·        Gas- oder Ölheizung, die klimafreundlichen Brennstoff nutzt – mind. 65 Prozent Biomethan, biogenes Flüssiggas oder grüner und blauer Wasserstoff, einschließlich daraus hergestellter Derivate

Mögliche geeignete Wasserstoffnetzgebiete werden im Rahmen der weiteren Planungsschritte der kommunalen Wärmeplanung ermittelt. Die Einstufung als Wasserstoffnetzgebiet ist u.a. abhängig von den Gasnetzbetreibern, die hierzu eigene Pläne entwickeln.

Wasserstoff ist durch zwei Umwandlungsprozesse aktuell mit sehr hohen Umwandlungsverlusten und Kosten belastet und eignet sich derzeit nur für bestimmte Anwendungsfälle. Neben der energieintensiven und kostenaufwendigen Produktion sind für die Wasserstoffnutzung hohe Sicherheitsstandards nötig. Aktuell gibt es kaum Betreiber, die diese Risiken eingehen. In Hinblick auf die Wärmeplanung ist eher zu erwarten, dass andere Anwendungen (z.B. Industrie) im Wasserstoffsektor priorisiert werden.

Photovoltaik kann unterstützend auch im Wärmebereich von Bedeutung sein, bspw. um strombasierte Wärmeerzeuger wie Wärmepumpen zu versorgen.

Die Gasversorger sind bestrebt, eine möglichst versorgungssichere, preisgünstige und nachhaltige Gasversorgung sicherzustellen. Insofern sich in Folge der angestrebten treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis 2045 die Absatzmengen von Erdgas reduzieren, können die Versorgungsunternehmen beispielsweise die Beschaffungs-strategie anpassen. Gewisse Preisbestandteile, u.a. die staatlich regulierten Netzentgelte, sind allerdings nur zum Teil beeinflussbar. Generell ist aber davon auszugehen, dass bei einer Reduktion der Absatzmenge die Erdgaspreise insgesamt tendenziell eher steigen werden. Eine konkrete Quantifizierung möglicher Preiseffekte ist auch aufgrund des sich aktuell verändernden Regulierungsrahmens und der Ungewissheit hinsichtlich des Kundenverhaltens gegenwärtig nicht möglich