Bekanntmachung der Genehmigung gemeinsamer Flächennutzungsplan

Verwaltungsgemeinschaft Große Kreisstadt Limbach-Oberfrohna mit der Gemeinde Niederfrohna

 

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Limbach-Oberfrohna hat am 6. November 2023 und der Gemeinschaftsausschuss am 9. November 2023 den gemeinsamen Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Große Kreisstadt Limbach-Oberfrohna mit der Gemeinde Niederfrohna festgestellt. Am 3. Januar 2024 wurde vom Landratsamt Zwickau, Amt für Kreisentwicklung, Bauaufsicht und Denkmalschutz unter Aktenzeichen 621.31.01173 die erforderliche

Genehmigung nach § 6 Abs. 3 BauGB

mit Ausnahme der Wohnbauflächenerweiterung an der Hambacher Straße in einer Größe von ca. 12.923 m² auf einer Teilfläche des Flurstücks 326/7 der Gemarkung Kändler,

erteilt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung wird der gemeinsame Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Große Kreisstadt Limbach-Oberfrohna mit der Gemeinde Niederfrohna wirksam.

Die von der Genehmigung ausgenommene Wohnbauflächenerweiterung an der Hambacher Straße in einer Größe von ca. 12.923 m² auf einer Teilfläche des Flurstücks 326/7 der Gemarkung Kändler, wurde in der Ausfertigung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes als weiße Fläche mit Kennzeichnung „§ 6 (3)“ dargestellt.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 BauGB in der Stadtverwaltung Limbach-Oberfrohna, Rathausplatz 1 im Fachbereich Stadtentwicklung / Sachgebiet Stadtplanung, Haus F, Zimmer F112 zu nachfolgenden Zeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen:

Montag
Dienstag
Donnerstag
Freitag
9:00 Uhr - 12:00 Uhr
9:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
9:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr
9:00 Uhr - 12:00 Uhr.

Der wirksame gemeinsame Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Große Kreisstadt Limbach-Oberfrohna mit der Gemeinde Niederfrohna, mit Begründung und zusammenfassender Erklärung kann auf der Internetseite (Mandanten - Beteiligungsportal) der Stadt Limbach-Oberfrohna unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/limbach-oberfrohna sowie auf dem Zentralen Landesportal Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de eingesehen werden.

Bekanntmachungsanordnung:

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des gemeinsamen Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft Limbach-Oberfrohna mit der Gemeinde Niederfrohna unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 SächsGemO gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Große Kreisstadt Limbach-Oberfrohna mit der Gemeinde Niederfrohna Gemeinde nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Limbach-Oberfrohna, den 24.01.2024

gez. Gerd Härtig
Oberbürgermeister