Bekanntmachung der Genehmigung gemeinsamer Flächennutzungsplan
Verwaltungsgemeinschaft Große Kreisstadt Limbach-Oberfrohna mit der Gemeinde Niederfrohna
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Limbach-Oberfrohna hat am 6. November 2023 und der Gemeinschaftsausschuss am 9. November 2023 den gemeinsamen Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Große Kreisstadt Limbach-Oberfrohna mit der Gemeinde Niederfrohna festgestellt. Am 3. Januar 2024 wurde vom Landratsamt Zwickau, Amt für Kreisentwicklung, Bauaufsicht und Denkmalschutz unter Aktenzeichen 621.31.01173 die erforderliche
Genehmigung nach § 6 Abs. 3 BauGB
mit Ausnahme der Wohnbauflächenerweiterung an der Hambacher Straße in einer Größe von ca. 12.923 m² auf einer Teilfläche des Flurstücks 326/7 der Gemarkung Kändler,
erteilt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung wird der gemeinsame Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Große Kreisstadt Limbach-Oberfrohna mit der Gemeinde Niederfrohna wirksam.
Die von der Genehmigung ausgenommene Wohnbauflächenerweiterung an der Hambacher Straße in einer Größe von ca. 12.923 m² auf einer Teilfläche des Flurstücks 326/7 der Gemarkung Kändler, wurde in der Ausfertigung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes als weiße Fläche mit Kennzeichnung „§ 6 (3)“ dargestellt.
Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 BauGB in der Stadtverwaltung Limbach-Oberfrohna, Rathausplatz 1 im Fachbereich Stadtentwicklung / Sachgebiet Stadtplanung, Haus F, Zimmer F112 zu nachfolgenden Zeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen:
Montag Dienstag Donnerstag Freitag |
9:00 Uhr - 12:00 Uhr 9:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr 9:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr 9:00 Uhr - 12:00 Uhr. |
Der wirksame gemeinsame Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Große Kreisstadt Limbach-Oberfrohna mit der Gemeinde Niederfrohna, mit Begründung und zusammenfassender Erklärung kann auf der Internetseite (Mandanten - Beteiligungsportal) der Stadt Limbach-Oberfrohna unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/limbach-oberfrohna sowie auf dem Zentralen Landesportal Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de eingesehen werden.
Bekanntmachungsanordnung:
Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des gemeinsamen Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft Limbach-Oberfrohna mit der Gemeinde Niederfrohna unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 SächsGemO gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
- die Ausfertigung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Große Kreisstadt Limbach-Oberfrohna mit der Gemeinde Niederfrohna Gemeinde nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Limbach-Oberfrohna, den 24.01.2024
gez. Gerd Härtig
Oberbürgermeister