Gewerbe anmelden

Verfahrensablauf

Sie können Ihr Gewerbe persönlich, schriftlich oder elektronisch anmelden.

Das verpflichtende Formular "Gewerbe-Anmeldung" (GewA 1) erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. Sie können das Formular, je nach Angebot der Behörde, auch über Amt24 abrufen (siehe –> Onlineantrag und Formulare).

Persönliche Anmeldung

  • Füllen Sie das Formular aus und sprechen Sie mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle vor.
  • Wenn alle Unterlagen vollständig sind und Sie die fälligen Gebühren gleich bezahlen, erhalten Sie eine Empfangsbescheinigung ("Gewerbeschein").

Hinweis: Sie können das Formular auch vor Ort ausfüllen Bei eventuellen Fragen stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter zur Verfügung.

Schriftliche Anmeldung

  • Füllen Sie das Formular aus und senden Sie dieses unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle.
  • Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie eine Empfangsbescheinigung ("Gewerbeschein") und den Gebührenbescheid in der Regel innerhalb von drei Tagen auf dem Postweg.
  • Gegebenenfalls erhalten Sie erst den Gebührenbescheid und müssen einen Zahlungsnachweis vorlegen, bevor Ihnen die Empfangsbescheinigung ausgestellt wird.

Elektronische Anmeldung

  • Wird das Formular "Gewerbeanmeldung" (GewA 1) elektronisch versendet, entfällt das in Feld 33 vorgesehene Unterschriftsfeld.
  • Die zuständige Stelle fordert benötigte Unterlagen an und kann Verfahren zur Feststellung der Identität des Anzeigenden anwenden, wie z. B. PIN/TAN-Verfahren, elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 Personalausweisgesetz, De-Mail nach § 5 De-Mail-Gesetz, schriftliche Versicherung der Identität oder Übersendung einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses.

Weitermeldung an andere Behörden

Die zuständige Stelle darf Daten aus Ihrer Gewerbeanzeige an folgende Stellen regelmäßig übermitteln:

  • Behörden der Zollverwaltung
  • Bundesagentur für Arbeit
  • Deutsche gesetzliche Unfallversicherung
  • Finanzamt
  • Registergericht
  • Landesbehörde für den technischen und sozialen Arbeitsschutz
  • Statistisches Landesamt
  • Berufsgenossenschaft
  • Handwerkskammer (HWK)
  • Industrie- und Handelskammer (IHK)
  • Ausländerbehörde
  • Lebensmittel- und Veterinäramt
  • Sächsisches Landesamt für Mess- und Eichwesen
  • Umweltamt

Voraussetzungen

  • Sie wollen ein Gewerbe betreiben.
    Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien).
    Anzeigepflichtig sind bei:
    • Einzelgewerben: der Einzelgewerbetreibende,
    • Personengesellschaften (z.B. OHG, GbR): die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter,
    • KG: jeder persönlich haftende Gesellschafter, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
    • Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand)
  • Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen.
    Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

In der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • vom Antragsteller beziehungsweise von dem zur Anmeldung Bevollmächtigten: Kopie des aktuellen Personalausweises oder Reisepasses mit aktueller Meldebescheinigung
  • wenn die Anmeldung durch einen geschäftsführenden Gesellschafter oder einen gesetzlichen Vertreter erfolgt: schriftliche Vollmacht
  • wenn Ihre Firma im Handelsregister (Genossenschaftsregister, Vereinsregister) eingetragen ist: Kopie des Handelsregisterauszugs (Genossenschaftsregisterauszug, Vereinsregisterauszug)
  • wenn es sich um ein überwachungsbedürftiges oder erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt:
    • Kopie des Gewerbezentralregisterauszugs, Belegart 9–G 10 (nicht älter als drei Monate)
    • Führungszeugnis, Belegart O (nicht älter als drei Monate) vom Antragsteller beziehungsweise geschäftsführenden Gesellschafter oder gesetzlichen Vertreter
  • wenn Ihr Gewerbe zum Handwerk gehört: Kopie der Handwerkskarte
  • bei juristischen Personen in Gründung: Kopie des Gesellschaftsvertrags

Hinweis: In manchen Fällen können für die Anmeldung weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise erforderlich sein – Auskunft dazu erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

  • Falls Ihr Gewerbe erlaubnispflichtig ist, vergessen Sie nicht, bei der Anmeldung die entsprechende Erlaubnis vorzulegen.

Als Nachweis für die Zuverlässigkeit und für geordnete Vermögensverhältnisse von Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem anderen EWR-Vertragsstaat sind die Unterlagen als ausreichend anzuerkennen, die im Herkunftsland ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden. Dabei kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

Soweit in einer Rechtsvorschrift ein Nachweis darüber verlangt wird, dass ein Gewerbetreibender gegen die finanziellen Risiken seiner beruflichen Tätigkeit haftpflichtversichert ist, ist als Nachweis eine Bescheinigung über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die von einem Kreditunternehmen oder einem Versicherungsunternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat ausgestellt wurde als hinreichend anzuerkennen, sofern diese im Wesentlichen zu der vergleichbar ist, die von Inländern verlangt wird (siehe § 13b GewO).

Welche Gebühren fallen an?

EUR 22,00 bis EUR 112,00

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Gewerbe-Anmeldung: unverzüglich mit Beginn der gewerblichen Tätigkeit

Achtung! Bei verspäteter Meldung müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.

Rechtsgrundlage

Ein Service des Landes Sachsen