Meldebehörde, Anmeldung (Umzug in eine andere Gemeinde)

Verfahrensablauf

  • Für die Anmeldung müssen Sie einen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Diesen müssen Sie persönlich abgeben oder eine andere geeignete Person mit der Abgabe beauftragen.
  • Je nach Angebot der Gemeinde kann vom Ausfüllen des Meldescheins abgesehen und die Daten direkt entgegen genommen werden, wenn Sie persönlich bei der Behörde erscheinen. Sie müssen dann auf einem Ausdruck die Richtigkeit der Daten durch Unterschrift bestätigen.
  • Familienangehörige und Angehörige einer Lebenspartnerschaft sollen, wenn sie am gleichen Tag von einer gemeinsamen Wohnung in eine neue gemeinsame Wohnung umziehen, einen Meldeschein gemeinsam verwenden.
  • Im Anschluss an die erfolgte Anmeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung.

Hinweis: Wenn die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet hat, können Sie sich auch über diesen Zugang anmelden. Sie benötigen dazu:

  • einen neuen Personalausweis mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion
  • ein De-Mail-Konto oder
  • eine sogenannte qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG).

Voraussetzungen

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass, wenn der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat
  • Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Meldeschein gemeinsam gemeldet werden
    • bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
  • eine Bestätigung Ihres Wohnungsgebers über Ihren Einzug

Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil).

Welche Gebühren fallen an?

keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen anmelden.

Rechtsgrundlage

  • § 23a Bundesmeldegesetz (BMG) – elektronische Anmeldung
  • § 17 ff. BMG – Allgemeine Meldepflichten
  • § 19 BMG– Mitwirkung des Wohnungsgebers
  • § 23 BMG – Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
  • § 24 BMG – Datenerhebung, Meldebestätigung
  • § 54 BMG – Bußgeldvorschriften

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