Grundsteuer zahlen
Verfahrensablauf
Die Grundsteuer müssen Sie zu den jeweils festgelegten Stichtagen (siehe "Fristen") zahlen.
Die Höhe der Grundsteuer wird jährlich durch die Gemeinde oder Stadt festgesetzt, entweder durch
- den Erlass eines schriftlichen Grundsteuerbescheides oder
- eine öffentliche Bekanntmachung (zum Beispiel in der Januarausgabe des Amtsblattes) für diejenigen Steuerzahler, bei denen sich die Höhe der Grundsteuer gegenüber dem Vorjahr nicht geändert hat.
Die öffentliche Bekanntmachung hat hierbei die gleiche Rechtswirkung wie ein Steuerbescheid.
Voraussetzungen
Sie sind am 01.01. eines Jahres
- Eigentümer eines Grundstücks, das der Grundsteuer B unterliegt,
- Erbbauberechtigter,
- Nutzer von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz (bis 31.12.2024) oder
- Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz (ab 01.01.2025).
Welche Unterlagen werden benötigt?
keine
Welche Gebühren fallen an?
keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Stichtag
Entscheidend sind die Verhältnisse am 01.01. eines Jahres.
Wurde beispielsweise im Oktober 2023 ein unbebautes Grundstück erworben und dann mit einem Einfamilienhaus bebaut, das im Juni 2024 fertiggestellt wird, muss der neue Eigentümer Grundsteuer wie folgt zahlen:
- 2024 die Grundsteuer für das unbebaute Grundstück (maßgeblich ist der 01.01.2024) und
- ab 2025 die Grundsteuer für das mit dem Einfamilienhaus bebaute Grundstück (maßgeblich ist der 01.01.2025)
Im Jahr 2023 zahlt noch der Verkäufer des Grundstücks die Grundsteuer (maßgeblich ist der 01.01.2023).
Die Festsetzung, Änderung oder Aufhebung des Grundsteuermessbetrages sowie des Grundsteuerbetrags sind bis zu vier Jahre rückwirkend möglich.
Fälligkeit und Vorauszahlung
Die Grundsteuer wird als Jahressteuer festgesetzt, ist gegebenenfalls aber in Teilbeträgen zu zahlen. In der Regel wird die Grundsteuer fällig am:
- 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu je einem Viertel
- 15.02. und 15.08. je zur Hälfte, wenn die Jahressteuer über EUR 15,00 und bis EUR 30,00 beträgt
- 15.08. als Gesamtbetrag bei einer Jahressteuer bis EUR 15,00
Die Fälligkeitstermine sind im letzten Grundsteuerbescheid ausgewiesen.
Zu den jeweils festgelegten Fälligkeitstagen sind bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids Vorauszahlungen auf Basis der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten. Die Vorauszahlungen werden bei Erlass eines geänderten Grundsteuerbescheides entsprechend verrechnet.
Rechtsgrundlage
- Grundsteuergesetz (GrStG)
- Bewertungsgesetz (BewG)
- § 2 GrStG – Steuergegenstand
- §§ 3 bis 8 GrStG – Steuerbefreiungen
- § 9 GrStG – Stichtag für die Festsetzung, Entstehung der Steuer
- § 10 GrStG – Steuerschuldner
- § 19 GrStG – Anzeigepflicht
- § 27 GrStG – Festsetzung der Grundsteuer
- §§ 28 bis 30 GrStG – Fälligkeit, Vorauszahlungen, Verrechnungen
- §§ 32 bis 34 GrStG – Erlass der Grundsteuer
- § 19 BewG – Feststellung von Einheitswerten
- § 219 BewG – Feststellung von Grundsteuerwerten
- §§ 125 und 126 bzw. § 232 BewG – Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- § 129 bzw. § 243 BewG – Grundvermögen
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