Wie erhalte ich Auskunft aus dem Gewerbezentralregister?

Voraussetzungen - Ablauf - Unterlagen - Fristen - Kosten - Rechtsvorschrift


Das Bundesamt für Justiz führt ein Gewerbezentralregister. Darin ist u. a. folgendes eingetragen:

  • Entscheidungen über Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit bei der Zulassung zu einem Gewerbe oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung,
  • Untersagung der Ausübung eines Gewerbes, der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden,
  • Ablehnung oder Einziehung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes,
  • rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, insbesondere auch solche wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen worden ist, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt,
  • rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 10 und 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, nach den §§ 15 und 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder nach § 266a Abs. 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuches, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen worden ist, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist.

Voraussetzungen

Der Antragsteller muss in Limbach-Oberfrohna oder Niederfrohna mit einer Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sein.


Ablauf

  • Auf Antrag erteilt das Bundesamt füt Justiz einer Person oder dem Unternehmer bzw. dem Unternehmen Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Gewerbezentralregisters.
  • Der Antrag ist beim Bürgerbüro zu stellen. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen; er kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
  • Die Übersendung der Auskunft an eine andere Person als den Antragsteller ist nicht zulässig.
  • Die Auskunft kann auch zur Vorlage bei einer Behörde beantragt werden. Wird die Auskunft zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, ist sie der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft zu gewähren.

Notwendige Unterlagen:

folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung vorzulegen:

  • Personalausweis oder Reisepass,
  • Auszug aus dem öffentlichen Register, in dem die Firma eigetragen ist.

Bearbeitungsfristen

Antragstellung im Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt - sofort

Bearbeitungszeit im Gewerbezentralregister 1-2 Wochen


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen

13,00 EUR


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:

§§ 149 ff Gewerbeordnung (GewO), § 4 SächsGewODVO