Ermäßigungsberechtigungen
Zuständigkeit - Voraussetzungen - Unterlagen - Formulare - Fristen - Kosten - Rechtsvorschrift
Ermäßigte Eintrittspreise für LIMBOmar - Schloss Wolkenburg - Tierpark - Sonnenbad Rußdorf
Empfänger von Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld erhalten Eintrittspreise ermäßigt.
Die Ermäßigungsberechtigung besteht unabhängig vom Wohnort des Arbeitslosen. Im Falle des Bezuges von Arbeitslosengeld I hängt die Ermächtigungsberechtigung nicht von der Höhe des Arbeitslosengeldes I ab.
Arbeitslose, die nach Ablauf der Bezugszeit von Arbeitslosengeld I keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, sind ermäßigungsberechtigt wenn die Ablehnung nicht auf Grund von Vermögen oder Eigenverschulden erfolgte.
Die Berechtigungskarten sind für 3 Monate auszustellen und können bei weiterer Arbeitslosigkeit verlängert werden.
Zuständigkeit:
Das Bürgerbüro der Stadtverwaltung Limbach-Oberfrohna ist zuständig.
Voraussetzungen:
Zum Nachweis für die Ausstellung einer Berechtigungskarte sind aktuelle Bescheide über den Bezug der o.g. Leistungen vorzulegen. Bürger ohne einen Leistungsanspruch müssen nachweisen, dass sie arbeitssuchend sind.
Notwendige Unterlagen:
- aktuelle Bescheide über ALG I oder ALG II
Formulare, die Sie in unserer Verwaltung erhalten:
- Berechtigungskarten
Bearbeitungsfristen:
keine
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
keine
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
Beschlüsse des Stadtrates vom 11.12.2001, 03.06.2003 und 19.04.2005