Ermäßigungsberechtigungen

Zuständigkeit - Voraussetzungen - Unterlagen - Formulare - Fristen - Kosten - Rechtsvorschrift


Ermäßigte Eintrittspreise für LIMBOmar - Schloss Wolkenburg - Tierpark - Sonnenbad Rußdorf


Empfänger von Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld erhalten Eintrittspreise ermäßigt.
Die Ermäßigungsberechtigung besteht unabhängig vom Wohnort des Arbeitslosen. Im Falle des Bezuges von Arbeitslosengeld I hängt die Ermächtigungsberechtigung nicht von der Höhe des Arbeitslosengeldes I ab.
Arbeitslose, die nach Ablauf der Bezugszeit von Arbeitslosengeld I keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, sind ermäßigungsberechtigt wenn die Ablehnung nicht auf Grund von Vermögen oder Eigenverschulden erfolgte.

Die Berechtigungskarten sind für 3 Monate auszustellen und können bei weiterer Arbeitslosigkeit verlängert werden.


Zuständigkeit:

Das Bürgerbüro der Stadtverwaltung Limbach-Oberfrohna ist zuständig.


Voraussetzungen:

Zum Nachweis für die Ausstellung einer Berechtigungskarte sind aktuelle Bescheide über den Bezug der o.g. Leistungen vorzulegen. Bürger ohne einen Leistungsanspruch müssen nachweisen, dass sie arbeitssuchend sind.


Notwendige Unterlagen:

  • aktuelle Bescheide über ALG I oder ALG II

Formulare, die Sie in unserer Verwaltung erhalten:

  • Berechtigungskarten

Bearbeitungsfristen:

keine


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

keine


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:

Beschlüsse des Stadtrates vom 11.12.2001, 03.06.2003 und 19.04.2005