Förderung von Klein- und Kleinstunternehmen

Förderrichtlinie der Stadt Limbach-Oberfrohna

Die Stadt Limbach-Oberfrohna erhält Fördermittel aus der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur nachhaltigen integrierten Stadtentwicklung im Förderzeitraum 2021 bis 2027. Die Möglichkeit der Einrichtung eines KU-Fonds wird durch Ziff. II Nr. 3 lit. b FRL Nachhaltige integrierte Stadtentwicklung EFRE 2021–2027 eröffnet. Dies wurde bei der Erarbeitung des gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzeptes (GIHK) aufgegriffen und dort als Maßnahme 3.13 KU-Förderung platziert. Das Handlungskonzept wurde per Rahmenbescheid vom 11.09.2023 bestätigt.

Die Zuwendungen, die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) bereitgestellt werden, ermöglichen eine gezielte Unterstützung von Klein- und Kleinstunternehmen. Die Zuwendungen sollen Anreize für die Ansiedlung, Sicherung und Erweiterung von Klein- und Kleinstunternehmen im Fördergebiet „Tradition. Transformation. Zukunft.“ schaffen.

Am 13.02.2024 beschloss der Stadtrat die Förderrichtlinie der Stadt Limbach-Oberfrohna über die Gewährung von Zuwendungen an Klein- und Kleinstunternehmen im Rahmen des Förderprogramms "Nachhaltige integrierte Stadtentwicklung EFRE 2021 bis 2027". Förderanträge können ab sofort gestellt werden. Unternehmen innerhalb des Fördergebietes mit bis zu 50 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von weniger als 10 Mio. Euro können eine Zuwendung von bis zu 50.000 Euro für Investitionen in ihr Unternehmen erhalten.

Diese Förderung unterstützt das Ziel einer Neubelebung der Innenstadt, in dem sie durch kleinteilige Investitionszuschüsse für Klein- und Kleinstunternehmen Impulse zur Modernisierung und Bedarfsanpassung im innerstädtischen Einzelhandel und von anderen im Stadtzentrum ansässigen Unternehmen setzt. Mit der Förderung sollen Anreize zur Ansiedlung, Sicherung bzw. Erweiterung des Standortes sowie zur Verlagerung innerhalb des Gebietes bieten.

Die Zuwendung ist grundsätzlich auf maximal 50.000 EUR für ein Unternehmen begrenzt. Unternehmen können einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 40% der Gesamtinvestitionen (50.000 Euro bei Investitionen von 125.000 Euro) oder 50% der Gesamtinvestitionen (62.500 Euro bei 125.000 Euro) bei Schaffung von mindestens zwei neuen Arbeitsplätzen für die Dauer von mehr als zwei Jahren beantragen. Die bereitgestellten Mittel bestehen zu 75 % aus EFRE-Mitteln der EU und zu 25 % aus Mitteln der Stadt Limbach-Oberfrohna.

Grundlage für die Erstellung der Förderrichtlinie sind von dem Fördermittelgeber vorgeschriebene Mindestanforderungen, die von der Stadt Limbach-Oberfrohna ohne weitere Einschränkungen umgesetzt wurden. Nach diesen ist Voraussetzung für einen Anspruch auf die Zuwendung, dass das Unternehmen nicht grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen ist (Punkt 3.2 der Richtlinie) und mit dem Vorhaben bisher noch nicht begonnen hat.

Den Unternehmen stehen in der Förderperiode bis zum 31.12.2027 insgesamt 250.000 Euro zur Verfügung.

 

Aktuell haben drei Unternehmen einen Antrag auf Zuwendung gestellt.