Auskunftssperre

Zuständigkeit - Voraussetzungen - Ablauf - Unterlagen - Formulare - Fristen - Kosten - Rechtsvorschrift


Sie haben die Möglichkeit, der Weitergabe beziehungsweise Nutzung Ihrer Daten

  • im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen (Auskunft an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen),
  • an Presse, Rundfunk oder andere Medien zum Zweck der Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen und Jubiläen von Lebenspartnerschaften,
  • an die Sächsische Staatskanzlei zu Zwecken der Ehrung von Alters- und Ehejubiläen und Jubiläen von Lebenspartnerschaften durch den Ministerpräsidenten
  • zur Herausgabe an von Adressbüchern,
  • an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften als Familienmitglied eines Mitglieds einer solchen und
  • ·an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial zum freiwilligen Wehrdienst, wenn Sie im nächsten Jahr volljährig werden

bei der zuständigen Meldebehörde des Wohnortes zu widersprechen.


Zuständigkeit:

Die Stadtverwaltung Limbach-Oberfrohna ist für Limbach-Oberfrohna und Niederfrohna zuständig.


Voraussetzungen

Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen deutlich machen, gegenüber der Meldebehörde glaubhaft machen. Die Sperre wird erst eingetragen, wenn eine Überprüfung Ihrer Angaben die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigt hat. Die Auskunftssperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.

Diese Sperre wird nur in absoluten Ausnahmefällen eingetragen. Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit Ihrer Meldebehörde Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt.


Ablauf

  • Bevor die Auskunftssperre eingetragen wird, müssen Sie zunächst einen Antrag stellen. Darin müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann.
  • Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden.
  • Anschließend werden Ihre Angaben durch die Meldebehörde überprüft.
  • Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.

Notwendige Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
    oder
  • bei schriftlicher Beantragung: Kopie des Reisepasses oder Personalausweises, ausgefüllter Vordruck (empfohlen)
  • gegebenenfalls geeignete Nachweise über das Vorliegen einer Gefährdung

Formulare, die Sie aus unserem Formularservice herunterladen können:

Im Anhang finden Sie einen:

  • Antrag auf Einrichtung einer Auskunfts-/Übermittlungssperre nach dem Bundesmeldegesetz

Bearbeitungsfristen:

Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres und kann auf Antrag verlängert werden


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

kostenfrei


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:

§ 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz – Eintragung von Übermittlungssperren im Melderegister

§ 51 Bundesmeldegesetz – Auskunftssperren

§ 11 Sächsische Meldeverordnung – Regelmäßige Datenübermittlungen an die Staatskanzlei