Ummeldung
Zuständigkeit - Unterlagen - Fristen - Kosten - Rechtsvorschrift
Wer innerhalb Limbach-Oberfrohnas umzieht, hat sich innerhalb von 14 Tagen im Bürgerbüro umzumelden.
Hinweise:
Definition Wohnung:
Wohnungen im Sinne des Meldegesetzes sind umschlossene Räume, die bereits mit einer gewissen Regelmäßigkeit tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.
Definition Ausziehen:
Ausziehen liegt vor, wenn die Räume endgültig in der Absicht verlassen wurden, hier nicht mehr zu wohnen.
- Ein- bzw. Ausziehende über 16 Jahren sind persönlich meldepflichtig.
- Für Einwohner und Einwohnerinnen unter 16 Jahren sind die Erziehungs- oder Sorgeberechtigten meldepflichtig. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten.
- Es genügt, wenn ein Ehepartner mit den Personalausweisen bzw. Reisepässen der Familienmitglieder im Meldeamt erscheint und die Ummeldung vornimmt.
- Ist für eine Person ein Pfleger oder Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt diesem die Meldepflicht.
Zuständigkeit
Die Stadtverwaltung ist zuständig für das Stadtgebiet von Limbach-Oberfrohna und für die Gemeinde Niederfrohna.
Notwendige Unterlagen:
Für Ihre Ummeldung benötigen Sie:
- Personalausweis der Ummeldenden als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
- eine Bestätigung des Wohnungsgebers (der Mietvertrag ist nicht ausreichend)
- bei Minderjährigen die Einverständniserklärung des nicht mit umziehenden Sorgeberechtigten, sowie zum Unterschriftsvergleich eine Kopie des Personaldokuments
Bearbeitungsfristen
Ummeldungen werden sofort bearbeitet. Über Ihre Ummeldung erhalten sie eine gebührenfreie Bestätigung.
Folgende Bearbeitungsgebühren/ Kosten entstehen:
Die Bearbeitung ist kostenfrei.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
§ 17 und § 19 BMG