erweiterte Melderegisterauskunft

Zuständigkeit - Ablauf - Fristen - Kosten - Rechtsvorschrift


Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf die Meldebehörde eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilen über

  • Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, gegenwärtige Anschrift,
  • Tag und Ort der Geburt,
  • frühere Namen,
  • Familienstand, beschränkt auf die Angabe ob verheiratet oder nicht,
  • Staatsangehörigkeiten,
  • frühere Anschriften,
  • Tag des Ein- und Auszuges,
  • gesetzliche Vertreter,
  • Sterbetag und - ort.

Ein berechtigtes Interesse liegt nur dann vor, wenn es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, die Daten selbst beim Betroffenen zu erheben. Die Meldebehörde hat den Betroffenen vor Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft zu hören und im Falle der Erteilung unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn schwerwiegende Belange des Antragstellers entgegenstehen, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen.


Zuständigkeit:

Die Stadtverwaltung Limbach-Oberfrohna ist für das Stadtgebiet, alle Ortsteile sowie für Niederfrohna zuständig.


Ablauf:

Auskünfte können formlos beantragt werden. Sie dürfen nur erteilt werden, wenn das Auskunftsersuchen ausreichende Identifizierungshinweise über die gesuchte Person enthält, damit die Meldebehörde bei der Auskunftserteilung jede Verwechslung ausschließen kann.

Deshalb sind die ausgeschriebenen Vornamen, der Familienname, das Geburtsdatum oder die letzten Anschriften anzugeben.

Die Gebühr ist vorab zu zahlen. Geht die Gebühr nicht zeitgleich mit der Anfrage ein, müssen wir die diese kurzfristig zurücküberweisen.


Bearbeitungsfristen:

ca. 1 Woche bis 14 Tage


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

erweiterte Melderegisterauskunft schriftlich 25,00 Euro je Betroffener

Die Gebühren überweisen Sie bitte unter Angabe des Verwendungszwecks "EMA + Name des Betroffenen" an die Stadtkasse Limbach-Oberfrohna auf eines der Konten der Stadtverwaltung.

Geht die Gebühr nicht zeitgleich mit der Anfrage ein, müssen wir die diese kurzfristig zurücküberweisen.


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:

§ 45 Bundesmeldegesetz

derzeit geltendes Sächsisches Kostenverzeichnis